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20 %Mietminderung wegen Mobilfunksender
Furchtvor Gesundheitsschäden
Gefährdungwiederholt falsch eingeschätzt

Mieter dürfen den Mietzins mindern, wennsie sich durch eine nachträglich auf dem Dach ihres Hauses installierteMobilfunkantenne beeinträchtigt fühlen.

Das Amtsgericht München hat im Rahmen einermietrechtlichen Auseinandersetzung eine 20 %ige Mietminderung gebilligt.Es ging um die Installation von Mobilfunkantennen (drei Sender und dreiEmpfänger des Betreibers E-Plus) auf dem Flachdach eines Mehrfamilienhausesin Forstenried, direkt über der Wohnung des Mieters. Der Vermieter forderteden zurückbehaltenen Differenzbetrag vom Mieter zurück, das lehntendie Richter ab.

Für das Wohlbefinden der Mieter komme esnicht nur auf sofort spürbare Einwirkungen der Antennenanlagen an, sondernauch auf die Furcht vor Gesundheitsschäden, selbst wenn sich diesespäter als unbegründet darstellen sollten.

Ob die meßbaren Felder, insbesondere beijahrelangem Dauerbetrieb, negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben,sei zumindest noch umstritten. Besonders vor dem Hintergrund, daß inder Vergangenheit wiederholt die von neuen technischen Errungenschaftenausgehenden Gefahren falsch eingeschätzt worden seien, blieben angesichtsvieler warnender Stimmen kritischer Wissenschaftler vernünftig erscheinendeZweifel. Da das Mobilfunknetz relativjung sei, lasse sich über die Folgen langjähriger Dauereinwirkungennichts Endgültiges sagen. Allein die Furcht vor Folgen stelle bereitseine echte Beeinträchtigung im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB dar.

Daß neben den Sendern auf dem Dach nochweitere Mobilfunkanlagen aus der Umgebung in der Wohnung des Mieters meßbarwaren, vermöge die Furcht vor zusätzlichen Auswirkungen nicht zuzerstreuen. Der Mieter habe Anspruch darauf, daß sein Vermieter nichtnachträglich das Anwesen in einer bei Abschluß des Mietvertragesnicht vorhersehbaren Weise nutze und dem Mieter somit die Angst aufbürde,dadurch gesundheitlich geschädigt zu werden.

Amtsrichter Manfred Sehlke in derUrteilsbegründung: "Es ist für diese Auseinandersetzung belanglos,daß die Mobilfunkanlage rechtlich zulässig ist und alle in Deutschlandgültigen Grenzwerte einhalte."

Urteil vom 27.3.98, Amtsgericht München,Aktenzeichen 432 C 7381/95.

Gegen dieses Urteil des Amtsgerichtes ging derVermieter in Berufung. Das Landgericht hat die Berufung in nächsterInstanz als unzulässig verworfen.

Landgericht München 1, Aktenzeichen 14S 6614/98.

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aus umwelt.medizin.gesellschaft 3/99 undSüddeutsche Zeitung 14.7.99
 

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