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Oberlandesgericht Hamm: Mobilfunkantennen müssen nicht geduldet werden - Gesundheitsrisiko nicht fiktiv, Gesundheitsgefahren nicht ausgeschlossen
Quelle: Neue Juristische Wochenzeitschrift,ARD-Videotext, diverse Agenturen, Az.: 15 W 287/01
Folgendes bedeutsames Urteil wurdebereits vor über 6 Monaten rechtskräftig gefällt (03.01.2002)und wurde erst jetzt bekannt:
Das Oberlandesgericht in Hamm hat dieErrichtung einer UMTS-Mobilfunkantenne auf einem Wohnhaus gestoppt.Mögliche Gesundheitsrisiken seien nicht auszuschließen,begründete das Gericht seinen Beschluss (Az.: 15 W 287/01). Das berichtetdie «Neue Juristische Wochenschrift» in ihrer aktuellen Ausgabe.Ein Wohnungsbesitzer hatte gegen einen Mehrheitsbeschluss derEigentümerversammlung geklagt, wonach die Antenne auf dem Dach desgemeinsamen Hauses installiert werden sollte.
So lange eine Gesundheitsgefahr nichtausgeschlossen sei, müssten alle Eigentümer eines Hauses einersolchen Anlage zustimmen, befanden die Richter.
«Das ist ein Schritt in die richtigeRichtung», sagte Barbara Eidling vom Dachverband der deutschenBürgerinitiativen zum Schutz vor Elektrosmog. «Viele Studien weisenauf gesundheitliche Risiken hin.»
Leitsätze des Gerichts:
1. Bei einer gemischrechtlichenKostenentscheidung kann auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit(WEG-Sache) mit dem Rechtsmittel gegen die in der Hauptsache getroffeneEntscheidung auch die den bereits erledigten Teil betreffende Kostenentscheidungangefochten werden.
2. Die derzeit bestehende Ungewissheit,ob und in welchem Maße von Mobilfunkantennen für den Betrieb einesoder mehrerer Mobilfunknetze, die für den künftigen UMTS-Betriebausgelegt sind, gesundheitliche Gefahren für die in unmittelbarer Nähezu der Anlage wohnenden Menschen führt, reicht allein für die Annahmeeiner tatsächlichen Benachteiligung aus, die ein Wohnungseigentümernach dem Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG nicht hinnehmenmuss.
Auszug:
(...)
Es sei allgemein kundig, dass überdie Möglichkeit gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch derartigeAnlagen ernsthaft diskutiert und ein Ausschluss solcher Beeinträchtigungenbislang nicht geklärt sei. Ein Wohnungseigentümer könne nichtverpflichtet sein, lediglich zur Schaffung einer Einnahmequelle die Ungewissheitmöglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Aufstellungeiner solchen Antennenanlage hinzunehmen.
(...)
Die Feststellung des Landgerichts,dass ein Wohnungseigentümer nicht verpflichtet sei, die Ungewissheitmöglicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch die Aufstellungeiner Mobilfunkantennenanlage zu dulden, ist in jeder Hinsicht nachvollziehbar.Auch dem Senat ist bekannt, dass in der Öffentlichkeit gesundheitlicheGefahren, die von Mobilfunkantennen ausgehen, diskutiert werden. Entgegender Darstellung der weiteren Beschwerde geht es hier nicht um gesundheitlicheGefahren, die denjenigen vergleichbar sind, wie sie vom Betrieb eines einzelnenMobilfunkgeräts ausgehen und durch das Nutzungsverhalten des einzelnenbeeinflusst werden können, sondern um eine Antennenanlage für denBetrieb eines oder mehrerer Mobilfunknetze, die ersichtlich auch fürden künftigen UMTS-Betrieb mit hohen Übertragungsraten zugeschnittenist. Bereits die Ungewissheit darüber, ob die von einer solchen Funkanlageausgehenden elektromagnetischen Strahlungen zu gesundheitlichenBeeinträchtigungen für die in unmittelbarer Nähe zu der Anlagewohnenden Menschen führt, stellt sich als tatsächlicheBeeinträchtigung i. S. d. §1 14 Nr. 1 WEG dar. Denn bereits dieseUngewissheit kann bei verständiger Beurteilung zu einerBeeinträchtigung der Lebensqualität in der Wohnanlage führen.Eine solche Beeinträchtigung braucht ein Wohnungseigentümer nachdem Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG jedoch nichthinzunehmen. Aus dieserSicht war das Landgericht auch im Rahmen der Amtsermittlungspflicht (§12 FGG) nicht gehalten, in eine Beweisaufnahme darüber einzutreten,ob und inwieweit von Mobilfunkanlagen der geplanten Art gesundheitlicheBeeinträchtigungen für die Bewohner des Hauses ausgehen können,auf dessen Dach die Anlage installiert wird. Denn verwertbare Ergebnissesind in dieser Hinsicht erst nach eingehenden wissenschaftlichen Forschungenzu erwarten. Nach dem Maßstab des § 14 Nr. 1 WEG ist es denBeteiligten zu 1) nicht zuzumuten, bis zu einem ungewissen Abschluss solcherForschungen den Betrieb einer solchen Mobilfunkanlage in unmittelbarer Näheihrer Wohnräume zu dulden und auf diese Weise praktisch zum Versuchsobjektsolcher Untersuchungen zu werden.
Kommentar der Elektrosmognews: Diesesbedeutsame Urteil könnte weitreichende Folgen für dieMobilfunkindustrie haben, da in der Urteilsbegründung erstmaliggesundheitliche Aspekte für allgemeine Gruppen berücksichtigt werden.Juristen werden jetzt sicher Gleichheitsgrundsätze prüfen, diesich auf Mieter und Anwohner beziehen.